Samstag, 20. November 2010

Niederlassungserlaubnis für Ausländer - von RA Eschle, Stuttgart

Die Niederlassungserlaubnis für Ausländer

Viele Ausländer - welche Nicht EU Bürger sind - und hier arbeiten und nur
eine bisher befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, wollen baldmöglich eine
Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Hierbei nehmen viele anwaltliche
Hilfe in Anspruch.

Für Niederlassungserlaubnis von Ausländern gibt es folgende gesetzliche
Voraussetzungen :

-  Sie müssen in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Je
   nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben,
   gelten aber gegebenenfalls auch andere Fristen. 
-  Weiter muss der Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel           
   gesichert sein. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens
   in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft
   und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden.
-  Der Antragsteller muss fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse  
   oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen bezahlt
   haben.
-  keine Vorstrafen
-  ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen    
   Rechts- und Gesellschaftsordnung.
-  Dem Antragsteller und seiner Familie steht ein ausreichend großer Wohnraum zur
   Verfügung.

In folgenden Fällen geht es schneller :
-  bei Hochqualifizierten: Hier kann im Ermessensfall eine Niederlassungserlaubnis 
   bereits nach Ablauf des Visums erteilt werden.
-  bei Selbstständigen kann bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis
   erteilt werden.
-  bei Familienangehörigen ( Ehegatten, minderjährige ledige Kinder) von Deutschen  
   wird bereits in der Regel nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
-  Bei Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen, welche seit drei Jahren eine
   Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben, ist eine Niederlassungs-
   erlaubnis bereits zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
   vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Fluchtgründe weiter vorliegen.

                                                                                        
   Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter und vertrete Sie gegenüber der
   Aus
länderbehörde.                                                                    November  2010
                                                                             
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
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